Bildungsteilzeit

Anders als bei der Bildungskarenz, in der man sich komplett von der Arbeit freistellen lässt für die Bildungsmaßnahme, eröffnet die Bildungsteilzeit dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Arbeit in einem Zeitraum von 4 bis 24 Monaten zwischen 25% und 50 % zu reduzieren und sich so der Aus- und Weiterbildung zu widmen – ohne dafür das Arbeitsverhältnis aufzulösen zu müssen.

Während dieser Zeit erhält der/die Arbeitnehmer/in vom Arbeitsmarktservice (AMS) Bildungsteilzeitgeld in Höhe von 76 Cent pro reduzierter Arbeitsstunde pro Tag.

Beispiel: Sie reduzieren Ihre Arbeit von 40 auf 25 Stunden pro Woche und bekommen daher 15 x 0,76 x 30 (bei einem Monat mit 30 Tagen) und somit vom AMS monatlich 342 Euro. Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich  395,31 EUR ist (bei einem anderen Arbeitgeber oder als nebenberuflich Selbständiger) gestattet.

Für die Ausbildungskosten selbst gibt es keine finanzielle Unterstützung

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit

  • Ein mindestens sechs Monate dauerndes ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber über der Geringfügigkeitsgrenze.
  • Einverständnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Der Arbeitnehmer muss die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld erfüllen.
  • Teilnahme an einer oder mehreren Bildungsmaßnahmen im Gesamtausmaß von mindestens 10 Wochenstunden.

Vorgehensweise Antragstellung

  • Abklärung / Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
  • Abklärung mit dem AMS (örtliche Zuständigkeit)
  • Schriftlicher Nachweis über 10 Wochenstunden von der Heilerakademie
  • Antragstellung beim AMS (örtliche Zuständigkeit)

Die meisten unserer Ausbildungen sind für die Bildungsteilzeit geeignet.

Weitere Informationen hier direkt bei der Arbeitkammer.