Bildungskarenz

Die Bildungskarenz eröffnet  jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich bis zu 12 Monaten von der Arbeit freistellen zu lassen und sich der Aus- und Weiterbildung zu widmen – ohne dafür das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Diese Freistellung muss allerdings zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch.

Während dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer vom AMS Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 395,31 Euro während der Bildungskarenz ist gestattet. Für die Ausbildungskosten gibt es keine finanzielle Unterstützung.

Voraussetzungen für die Bildungskarenz

  • Ein mindestens sechs Monate dauerndes ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber über der Geringfügigkeitsgrenze.
  • Einverständnis zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in.
  • Der/die Arbeitnehmer/-in muss die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld erfüllen.
  • Teilnahme an einer oder mehreren Bildungsmaßnahmen im Ausmaß von mind. 20 Wochenstunden (16 Stunden für Personen mit Kindern bis zum 7. Lebensjahr).

Vorgehensweise Antragstellung

  • Abklärung mit dem Arbeitgeber
  • Abklärung mit dem AMS (örtliche Zuständigkeit)
  • Schriftlicher Nachweis über 20 bzw. 16 Wochenstunden (von der Heilerakademie)
  • Antragstellung beim örtlich zuständigen AMS

Hinweis: Die meisten unserer Ausbildungen sind für die Bildungskarenz geeignet.

Weitere Informationen hier direkt auf der AMS-Internet-Seite.